Endlich wieder durchatmen!

Das Verwaltungsgericht Solothurn kippt in seinem Urteil vom 21. Juni 2021 den Maskenzwang an der Volksschule für die gesamte obligatorische Schulzeit.

Die Covid-19-Verordnung des Bundesrates sehe eine Maskentragpflicht gar nicht vor, so die Richter. Die Anordnung des Volksschulamtes, Masken zu tragen, sei nicht rechtmässig eröffnet worden; die Behörde sei dazu nicht befugt.
Der Verein „Kinder atmen auf“ hatte sich zunächst ohne Erfolg an das Bildungs- und Kulturdepartement vom Kanton gewendet. Regierungsrat Remo Ankli hielt es nicht für nötig, auf die inhaltliche Argumentation der Eltern einzugehen. Statt sich mit der Schädlichkeit von Masken auseinanderzusetzen, führte er die angeblich drohende Gefahr von Quarantäne und Virusmutationen ins Feld.
Dieses Urteil dürfte Signalwirkung für andere Kantone haben. Vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liegt bereits ein ähnliches Urteil vor.

Neue Metastudie zur Schädlichkeit von Gesichtsmasken

Besonderes Gewicht erhalten die Urteile aufgrund einer Metastudie, die neu im „International Journal of Environmental Research and Public Health“ publiziert wurde. Die deutschen Forscher werteten mehr als 100 Studien aus, die sich mit möglichen negativen Auswirkungen durch das Tragen von Masken beschäftigt hatten. Die Beeinträchtigungen sind gravierend und reichen von Atemproblemen, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen über Hautirritationen bis zu Herz-Kreislauf-Beschwerden. Das Ergebnis von Erstautor Kai Kisielinski, Notfallmediziner und Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, und seinen Kollegen: „Gemäß der gefundenen Literatur liegen eindeutige, wissenschaftlich erfasste, unerwünschte Effekte des Mund-Nase-Schutzes für den Maskenträger sowohl auf psychischer als auch auf sozialer und körperlicher Ebene vor.“
Gleichzeitig fehlen eindeutige Belege für eine Schutzwirkung von Masken gegen Virusinfektionen.

https://kaisertv.de/2021/06/23/metastudie-maskentragen-birgt-gesundheitsrisiken/

https://kinderatmenauf.ch/wp-content/uploads/2021/06/Entscheid_VG_SO_2021.pdf

https://doi.org/10.1002/14651858.CD006207.pub5

https://www.mdpi.com/1660-4601/18/8/4344

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