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1.1 Unter dem Namen «Freundinnen und Freunde der Verfassung» besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff.
1.2 Die Kurzbezeichnungen des Vereins lauten «Freunde der Verfassung», «Verfassungsfreunde» oder «FdV».
1.3 Vereinssitz ist Bern.
2.1 Der Verein verteidigt und stärkt die Stellung des Souveräns in der Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2.2 Er richtet sich dabei nach der Präambel der Bundesverfassung und der Charta des Vereins.
2.3 Der Verein ist gemeinnützig und in jeder Beziehung unabhängig. Er vertritt keine Partikularinteressen, verfolgt keine kommerziellen Ziele und strebt keinen Gewinn an.
2.4 Die Organe sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Spesen und Mandatsentschädigungen werden in einem Reglement definiert.
Für die Umsetzung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
– Mitgliederbeiträge
– Spenden und Zuwendungen aller Art
– Erträge aus eigenen Veranstaltungen, Verkäufen und Dienstleistungen.
Die Mittel dienen ausschliesslich dem Vereinszweck.
4.1 Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
4.2 Jedes Mitglied ist nach Möglichkeit zugleich Mitglied einer Sektion und einer Regiogruppe.
4.3 Die Mitgliedschaft kann durch ein Gesuch auf der Vereinswebsite oder per Anmeldeformular beantragt werden. Die Regioleiter und der Vorstand entscheiden über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrags.
5.1 Die Mitgliedschaft erlischt
– bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss, Tod oder wenn der Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger Zahlungserinnerung unbezahlt bleibt.
– bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder wenn der Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger Mahnung unbezahlt bleibt.
5.2 Ein Austritt ist jederzeit per Brief oder E-Mail möglich und wird durch Bestätigung der Geschäftsstelle rechtskräftig. Er tritt sofort in Kraft. Es besteht kein Anspruch auf eine pro-rata Rückerstattung des bereits bezahlten Mitgliederbeitrags.
5.3 Ein Mitglied kann durch den Vorstand per Mehrheitsentscheid jederzeit und ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden.
6.1 Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
d) die Geschäftsstelle
e) die Regiogruppen
f) die Sektionen
6.2 Eine Kumulation von Ämtern ist grundsätzlich zulässig. Ausnahmen bilden die Revisionsstelle, die unabhängig ist, und die Geschäftsstelle, deren Leiter nicht zugleich Vorstand sein kann.
7.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
7.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Die Mitgliederversammlung ist in der Regel als Präsenzveranstaltung durchzuführen.
7.3 Der Vorstand gibt spätestens 8 Wochen vorher den Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt.
7.4 Die Mitglieder können bis spätestens sechs Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen, wenn mindestens 20 Mitglieder ihre Unterstützung dieses Traktandums unterschriftlich kundtun.
7.5 Der Vorstand legt spätestens vier Wochen vorher die Traktanden fest und lädt ein.
7.6 Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks einberufen. Dieses Recht steht auch einem Fünftel der Mitglieder oder einem Drittel der Regiogruppenleiter mit einem Mandat der Mitglieder der Regiogruppe zu. Die Versammlung hat spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
7.7 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
c) Genehmigung des Revisionsberichts und der Jahresrechnung
d) Entlastung von Vorstand und Revisionsstelle
e) Wahl des Vorstandes
Dabei ist eine angemessene Vertretung der Landesteile und Sprachregionen nach Möglichkeit anzustreben.
f) Wahl der Revisionsstelle
g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
h) Beschluss des Jahresbudgets
i) Beschluss über die Lancierung von Volksinitiativen
j) Beschluss über das Wahl- und Abstimmungsreglement
k) Beschluss über Änderungen der Charta des Vereins mit einfachem Mehr
l) Beschluss über eingebrachte Anträge der Mitglieder
7.8 Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder und die Vorstandsmitglieder. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Einzelheiten regelt das Wahl- und Abstimmungsreglement.
7.9 Statutenänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
7.10 Unter besonderen Umständen, namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit oder aufgrund behördlich verfügter Einschränkungen, kann der Vorstand ersatzweise folgende Versammlungsformen anordnen:
a) eine Versammlung mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein vorher kommuniziertes Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten. Die Diskussion kann auch vor der virtuellen Versammlung per E-Mail stattfinden.
b) eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg
8.1 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus fünf bis elf Personen.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Wiederwahl ist möglich.
8.2 Kompetenzen
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand kann beschliessen, ein Referendum zu ergreifen.
Der Vorstand kann für den Verein Reglemente – vorbehaltlich Wahl- und Abstimmungsreglement – erlassen und anpassen. Reglemente werden in Zusammenarbeit mit den Anspruchspersonen erarbeitet. Die Reglemente dürfen den Statuten nicht widersprechen.
8.3 Tätigkeit
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein nach aussen und setzt die Vereinszwecke um.
Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand leitet nationale Projekte und kann Arbeitsgruppen einsetzen.
8.4 Organisation
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen.
Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung innert 14 Tagen verlangen, wenn die Mehrheit des Vorstandes dem zustimmt.
Die Beschlussfassung bei dringlichen Geschäften ist auf dem Zirkularweg oder mit geeigneten elektronischen Hilfsmitteln gültig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Co-Präsidium.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand kann Vorstandsmitglieder für operative Projekte entschädigen.
Der Vorstand hat Anrecht auf Vergütung effektiver Spesen.
Der Vorstand kann den Verein durch die Unterschrift von mind. zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
Die Vorstandstätigkeit unterliegt dem Vertraulichkeitsprinzip.
Der Vorstand erlässt verpflichtende Richtlinien, um personenbezogene Daten zu schützen.
9.1 Die Regiogruppen sind Organe des Vereins, in welchen die nationale Vereinsaktivität stattfindet. Anliegen der Regiogruppen werden an das zuständige Vorstandsmitglied weitergeleitet.
9.2 Bei Neugründungen einer Regiogruppe wird der Regioleiter vom Vorstand vorgeschlagen und muss innerhalb von einem Monat von der Regiogruppe bestätigt werden. Bei bestehenden Regiogruppen muss der Leitungswechsel durch die Mitglieder in Absprache mit dem Vorstand erfolgen.
9.3 Aufgaben und Rechte des Regiogruppenleiters im Einzelnen werden durch ein Reglement festgelegt, das eine Vertraulichkeitserklärung zur Sicherung des Datenschutzes beinhaltet. Sie sind verpflichtet, die Vertraulichkeitserklärung zu unterzeichnen.
10.1 Der Vorstand kann in einem von ihm definierten Gebiet Sektionen bilden. Eine Sektion wird auf Verlangen von Regiogruppen in Zusammenarbeit mit dem Vorstand gebildet.
10.2 Die Sektionen erfüllen administrative und koordinative Aufgaben.
11.1 Die Beiräte werden vom Vorstand ernannt und abberufen. Sie unterstützen den Vorstand in ihrem jeweiligen Fachgebiet. Sie können an den Vorstandssitzungen teilnehmen und unterstehen dem Vertraulichkeitsprinzip.
11.2 Sie können Projekte und Arbeitsgruppen leiten oder darin mitarbeiten. Sie haben Anspruch auf Spesenentschädigung.
12.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine externe Revisionsstelle, welche die Buchführung kontrollieren und zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht erstatten und Antrag stellen.
12.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
13.1 Die Geschäftsstelle setzt die ihr vom Vorstand übertragenen Aufgaben um.
13.2 Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle werden für ihre Arbeit bezahlt.
13.3 Die Geschäftsstelle wird durch einen Leiter Geschäftsstelle geführt, der vom Vorstand gewählt wird. Der Leiter Geschäftsstelle nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Er vertritt die ihm übertragenen Geschäfte und kann Anträge stellen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins «Verfassungsfreunde» haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstands über den geschuldeten Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.
15.1 Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
15.2 Das Vereinsvermögen geht bei Auflösung des Vereins an eine gemeinnützige Institution, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Dieser Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfachem Mehr.
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25. Juni 2022 angenommen und treten mit dieser Beschlussfassung sofort in Kraft.
Solothurn, 29. Juni 2022